Vom umweltfreundlichen Waschmittel bis zum als „klimaneutral“ bezeichneten Flug, über Kleidung, die als „nachhaltig“ vermarktet wird, grüne Flaschen und Verpackungen mit Blättern, Bäumen und grünen Labels. In den letzten Jahren ist Nachhaltigkeit zu einem der wichtigsten Argumente geworden, mit dem Unternehmen ihre Produkte verkaufen. Nicht selten entsprechen die Versprechen jedoch nicht konkreten und überprüfbaren Umweltvorteilen.
Ab dem 27. September werden sich die Regeln jedoch ändern. In Italien werden die Bestimmungen der europäischen Richtlinie 2024/825 gegen Greenwashing wirksam, umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 30 vom 20. Februar 2026. Das Ziel ist nicht, Unternehmen zu verbieten, die Umweltmerkmale ihrer Produkte zu kommunizieren, sondern zu verhindern, dass sie dies tun, indem sie vage Formulierungen, wenig transparente Zertifizierungen oder unprüfbare Versprechen verwenden. Lassen Sie uns gemeinsam verstehen, was sich ändern wird und welche Folgen diese Veränderung haben könnte.
Stoppt die von Unternehmen erfundenen Umweltkennzeichnungen
Die Verschärfung betrifft auch die Verbreitung von Umweltzeichen. Symbole, Blätter, kleine Bäumchen und von Unternehmen direkt geschaffene Labels können dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, es handle sich um eine unabhängige Zertifizierung, auch wenn dahinter keine externe Kontrolle besteht.
Ab dem 27. September dürfen Nachhaltigkeitsmarken nur noch verwendet werden, die auf anerkannten Zertifizierungssystemen basieren oder von öffentlichen Behörden eingerichtet wurden. Unternehmen dürfen kein eigenständiges Logo im offiziellen Look erfinden und auf die Verpackung setzen, um nicht geprüfte Umweltqualitäten zu suggerieren.
Die Regel betrifft potenziell Tausende von Produkten: Lebensmittel, Kosmetika, Reinigungsmittel, Kleidung, Haushaltsgeräte, Energiedienstleistungen und Reiseangebote. Die Bestimmungen gelten für alle an Verbraucher gerichteten Geschäftspraktiken, nicht nur für die Informationen, die auf den Etiketten gedruckt sind.
Produkte mit Null-Impact und das Problem der Kompensationen
Eine der bedeutsamsten Maßnahmen betrifft Ausdrücke wie „carbon neutral“, „klimaneutral“, „co2-emissionsfrei“ oder „mit reduziertem Klimafußabdruck“. Diese Aussagen dürfen nicht mehr auf ein Produkt bezogen werden, wenn das Ergebnis ausschließlich durch den Kauf von CO2-Kompensationsgutschriften oder durch die Finanzierung von Kompensationsprojekten erzielt wird, die anderswo realisiert werden.
Baumpflanzungen oder Unterstützung von Initiativen zur Emissionsreduktion dürfen weiterhin eine Unternehmensentscheidung bleiben. Es wird jedoch nicht ausreichen, um zu glauben, dass ein Flug, eine Packung Kekse oder ein Kleidungsstück keine Auswirkungen auf das Klima hat.
Unternehmen dürfen die tatsächlich während des Produktlebenszyklus erreichten Reduktionen kommunizieren, sofern sie messbar und belegbar sind. Es muss jedoch klar unterschieden werden zwischen der Verringerung der direkt verursachten Emissionen und deren späterer Kompensation.
Auch Zukunftsversprechen – wie „Null-Emissionen bis 2030“ – müssen auf klare, öffentliche und überprüfbare Verpflichtungen basieren. Es genügt nicht, ein ferneres Ziel anzukündigen: Es braucht einen detaillierten Plan, mit Ressourcen, messbaren Meilensteinen und regelmäßigen Kontrollen, die von einer unabhängigen Stelle überwacht werden.
Was die Norm gegen die vorzeitige Obsoleszenz von Produkten vorsieht
Die europäische Richtlinie regelt auch die Lebensdauer von Produkten. Unzutreffende Behauptungen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder die Anzahl der Nutzungen werden unzulässig. Ein Hersteller darf zum Beispiel nicht behaupten, dass ein Elektrogerät eine bestimmte Anzahl von Jahren hält, wenn dazu objektive Belege fehlen.
Auch bestimmte Praktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Obsoleszenz werden verboten: ein Software-Update, das nur einzelne Funktionen verbessert, als unverzichtbar darzustellen; dem Verbraucher die negativen Auswirkungen eines Updates auf den Betrieb des Geräts zu verschweigen; oder ihn zum frühzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien zu drängen, bevor es wirklich notwendig ist.
Die Reform stärkt zudem die Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und zur Verfügbarkeit möglicher kommerzieller Garantie des Herstellers. Grundsätzlich soll der Verbraucher nicht nur Preis und anfängliche Leistungsmerkmale vergleichen können, sondern auch Haltbarkeit, Reparierbarkeit und langfristige Kosten.
Bei der Einhaltung der Regeln wird primär die Wettbewerbskontrollbehörde zuständig sein. Irreführende Umweltinformationen gelten als unlautere Geschäftspraktiken und können Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro nach sich ziehen. Für Verstöße europäischer Relevanz können zudem Sanktionen des EU-Systems greifen, die auch am Umsatz des Unternehmens bemessen werden.
Ab dem 27. September werden also die grünen Labels nicht verschwinden. Die Bedeutung der Worte wird sich jedoch ändern: Zu sagen, ein Produkt sei ökologisch, nachhaltig oder klimaneutral, darf nicht länger nur eine Marketingentscheidung sein. Es muss zu einer präzisen, belegbaren Behauptung werden und Kontrollen unterliegen. Andernfalls könnte das Grün auf der Verpackung teuer zu stehen kommen.