Frankreich steht vor einem neuen, gefährlichen Jugendphänomen. Immer mehr Jugendliche im Land gönnen sich Lachgas, das berüchtigte „Lachgas“, das als billige Droge zum Betrinken verwendet wird. Die Anwendung ist einfach: Das Gas wird aus einer Kartusche in einen Ballon abgegeben und dann eingeatmet. Die Kosten sind extrem niedrig – eine Kartusche kostet schätzungsweise rund 50 Cent.
Von Klebstoffröhrchen zu Küchen-Sahne-Sprühern
Wie Le Parisien erklärt, waren in den 80er Jahren die Droge der Armen die Klebstoffröhrchen zum Flickwerk, in Beuteln gepresst und geschnupft. Heute sind es Lachgas-Kartuschen. Offiziell wird Distickstoffmonoxid in der Medizin als leichtes Narkosemittel verwendet und in der Küche zum Aufschlagen von Sahne-Sprühern eingesetzt, doch es ist zur neuen „Droge der Armen“ geworden.
Und es findet sich überall: Dealers sind auf Tiefgaragen, in Hofbereichen von Unternehmen, in städtischen Wäldern, vor Wohnhäusern zu finden. Man kauft es aus dem Kofferraum eines Autos, konsumiert unterwegs und wirft die Kartuschen wie eine Getränkedose weg. Und die Tatsache, dass es noch nicht als Betäubungsmittel gilt, macht es nicht weniger gefährlich.
„Wir haben seit 2021 einen Anstieg der illegalen Verkäufe festgestellt“, berichtet der Leiter des Polizeireviers Les Mureaux, einer Gemeinde in der Île-de-France. „Und es handelt sich nicht mehr nur um das Festivalkonsum am Freitagabend: Es ist alltäglich geworden“, fügt er hinzu.
Der Rausch und die Risiken
Wer Lachgas konsumiert, tut dies für eine Handvoll Sekunden Euphorie. Aus einem Ballon eingeatmet, ruft das Gas einen schnellen dissoziativen Effekt hervor: plötzliche Gelächter, Schwindel, veränderte Wahrnehmung und ein Gefühl surrealer Leichtigkeit. Aber der Rausch hält nur sehr kurz an, selten mehr als zwei Minuten.
Im Gegenzug sind die Risiken deutlich länger anhaltend: Übelkeit, Ohnmacht, Koordinationsverlust. Bei wiederholtem Gebrauch können bleibende neurologische Schäden, Lähmungen und schwere Vitamin-B12-Mängel auftreten. Das Gas reduziert auch den Sauerstoffgehalt im Blut, wodurch Hypoxie-Krisen entstehen können, die in schweren Fällen ein Koma oder den Tod verursachen.
Kein Rauschmittel
Deshalb regelt ein Gesetz vom 1. Juni 2021 den Verkauf: Für Minderjährige in jeglicher Form verboten und auch Erwachsenen in Bars und Tabakläden untersagt. Doch die Kartuschen sind nach wie vor überall, einzeln verkauft von Anbietern, die sie online in großen Mengen einkaufen.
Das Paradoxon besteht darin, dass das Lachgas nicht als Betäubungsmittel eingestuft ist, und daher kann die Polizei lediglich gegen den illegalen Verkauf im öffentlichen Raum vorgehen – eine der weniger schweren Delikte im Strafrecht. „Es existiert kein spezifischer Rechtsrahmen, um diesen Einzelhandel zu ahnden“, erklärt der Kommissar.
Die Rechtslücke
Ein Gesetzesentwurf, der von mehreren Parteien unterstützt wird und in der ersten Lesung der Nationalversammlung am 29. Januar 2025 angenommen wurde, fordert ein vollständiges Verbot des Verkaufs an Privatpersonen, unabhängig vom Alter. Der Senat plädiert hingegen dafür, die Kontrollen beim missbräuchlichen Gebrauch des Produkts zu verschärfen. In der Zwischenzeit tun Polizei und Gemeinden, was sie können: Beschlagnahmungen in gemeinschaftlichen Bereichen von Gebäuden, Kontrollen an Drogenverkaufsstellen, Präventionsarbeit in Schulen.
Und die Nutzung des Gases durch Minderjährige bereitet zunehmend Sorge. „Die Hirnschäden sind mittlerweile gut dokumentiert und betreffen Gehirne in der Entwicklung“, betont der Kommissar. Doch es gibt auch eine weitere Alarmstufe: das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss des Lachgases.
Die Frage der Verkehrssicherheit
Angesichts dieses Phänomens hatten die Nationale Polizeidirektion der Yvelines und das Amtsgericht Versailles versucht, eine Maßnahme zu ergreifen: das Fahren unter dem Einfluss dieser Substanz der „offenkundigen Trunkenheitsfahrt“ gleichzusetzen, also dem Fahren in einem Zustand offensichtlicher Trunkenheit, der durch das Verhalten (verwaschene Stimme, instabile Gangart) nachweisbar ist, ohne dass ein Alkoholtest nötig wäre.
„Wir haben die Direktion für Strafsachen und Begnadigungen gefragt, ob man die Rechtsgrundlage erweitern könnte“, berichtet der Kommissar. „Aber die Antwort war Nein: Der Straftatbestand der Fahrt in einem offensichtlich betrunkenen Zustand kann per Definition nicht vom Alkohol getrennt werden.“