Hausrenovierung ab 3. August: Wann Solaranlagen und erneuerbare Energien in Österreich zur Pflicht werden

26. August 2026

| Lukas Steinberger

Ab dem 3. August ändern sich die Regeln für Baugesuche, mit denen man ein Haus errichten oder bestimmte Renovierungsarbeiten durchführen möchte. Ab diesem Datum treten die neuen Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 5/2026 in Kraft, das die europäische Richtlinie RED III zu erneuerbaren Energien übernimmt. Ziel ist es, die Erzeugung sauberer Energie in Gebäuden zu erhöhen, doch die Neuerungen werden auch konkrete Auswirkungen auf Hausbesitzer, Planer und Unternehmen haben. Sehen wir sie der Reihe nach.

Grundphilosophie und wann die Pflicht greift

Die wichtigste Veränderung betrifft die Ausweitung der Pflicht, erneuerbare Energien in Gebäuden zu integrieren. Bisher galten die Vorgaben vor allem für Neubauten und einige besonders relevante Sanierungen. Ab dem 3. August gelten die Regelungen nun auch für eine deutlich breitere Palette von Eingriffen, darunter mehrere bedeutende Renovierungen und in einigen Fällen auch Arbeiten an Heizungsanlagen. Maßgeblich ist nicht das Datum des Baubeginns, sondern das Datum der Einreichung des Bauantrags; Anträge, die bis zum 2. August eingereicht wurden, bleiben dem bisherigen Rechtsrahmen unterstellt.

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Im Kern geht es darum, Gebäude – genauso wie öffentliche Einrichtungen und Büros – nicht nur als Räume zum Energieverbrauch zu sehen, sondern auch als Erzeuger von Energie durch erneuerbare Quellen.

Was ändert sich für Renovierer / Sanierer

Für Neubauten gelten die bereits vorgesehenen Verpflichtungen weiterhin: Mindestens 60 % des Energiebedarfs müssen durch erneuerbare Quellen gedeckt werden; diese Quote steigt auf 65 % bei öffentlichen Gebäuden. Die Neuerungen betreffen vor allem Sanierungen.

Bei Sanierungsmaßnahmen erster Stufe, das heißt Eingriffe, die mehr als die Hälfte der Gebäudehülle umfassen und zugleich die Heizungsanlage saniert, müssen mindestens 40 % des Energieverbrauchs durch erneuerbare Quellen gedecken. Bei Sanierungen zweiter Stufe, die einen geringeren Anteil der Hülle betreffen, fällt der Mindestanteil auf 15 % für Heizung und Kühlung. Dieselbe Quote kann auch dann gefordert werden, wenn eine umfassende Sanierung der Heizungsanlage erfolgt.

In der Praxis wird es während der Planung immer üblicher, die Installation von Anlagen wie Photovoltaik-Module, Solarthermie, Wärmepumpen, Hybrid-Systemen oder anderen Technologien auf Basis erneuerbarer Quellen in Erwägung zu ziehen – entweder einzeln oder in Kombination. Die Wahl ist natürlich nicht verpflichtend, liegt aber beim Planer, der zu entscheiden hat, welche Technologie die beste ist.

Für wen die neuen Vorgaben nicht gelten

Die neuen Regeln finden nicht auf alle Arbeiten uneingeschränkt Anwendung. Ausgenommen sind beispielsweise eingeschränkte energetische Aufwertungen, Sanierungsmaßnahmen, die weniger als 25 % der Gebäudehülle betreffen ohne Eingriffe an der Heizungsanlage, sowie der bloße Austausch von Fenstern.

Auch der bloße Wechsel der Heizung, zumindest gemäß der gegenwärtigen Formulierung der Verordnung, löst den neuen Pflichten nicht automatisch aus. Die Regelung betrifft tatsächlich die eigentlichen Sanierungen der Heizungsanlage, also Eingriffe, die substanzielle Änderungen an Erzeugung, Verteilung oder Wärmeabgabe mit sich bringen. Hierzu werden voraussichtlich weitere ministerielle Klarstellungen folgen.

Weiterhin gibt es spezifische Ausnahmen, beispielsweise für temporäre Gebäude, die innerhalb von zwei Jahren entfernt werden sollen, für einige Immobilien im Besitz der Streitkräfte sowie für solche, die an effiziente Fernwärme- oder Fernkühlnetze angeschlossen sind.

Was passiert, wenn Verpflichtungen nicht eingehalten werden

Die maßgeblichste Folge bei Nichterfüllung der Pflichten ist kein finanzielles Strafen, sondern gegebenenfalls die Bauunterbrechung. Die Verordnung sieht vor, dass die Nichterfüllung der Pflichten zur Integration erneuerbarer Energien zur Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung führen kann, wodurch die erforderliche Genehmigung zur Durchführung des Vorhabens versagt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Zeigt der Planer im technischen Bericht gemäß der Energiegesetze, dass die Installation erneuerbarer Energien technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann die Pflicht durch die gesetzlich vorgesehenen Verfahren umgangen werden. Die Nicht-Faktilität muss jedoch ausreichend begründet und dokumentiert werden.

Warum ändern sich die Regeln

Die neuen Regelungen sind Teil der europäischen Strategie zur Beschleunigung der Energiewende und zur Reduzierung der Emissionen von Gebäuden. Die Umsetzung der RED III-Richtlinie zielt darauf ab, den Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie im Gebäudebestand zu erhöhen und die Pflichten auf Eingriffe auszudehnen, die bislang nicht betroffen waren.

Für diejenigen, die Bauarbeiten oder eine umfangreiche Sanierung planen, markiert der 3. August daher einen Einschnitt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Einhaltung der neuen Quoten für erneuerbare Energien fest in die Planung integriert und wird zu einem der notwendigen Kriterien, um die Genehmigung für Bauvorhaben zu erhalten.

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Lukas Steinberger

Lukas Steinberger

Ich bin Lukas Steinberger, Redakteur bei AUSTRIA24 TV mit Fokus auf Politik und Gesellschaft. Nach meinem Journalismusstudium in Wien habe ich für verschiedene Medien gearbeitet und mich auf analytische Berichterstattung spezialisiert. Mein Ziel ist es, komplexe Themen verständlich zu machen und die Perspektiven der Menschen sichtbar zu machen.