Die Europäische Union setzt ihren Weg fort, ihre Vorschriften zu entbürokratisieren, mit dem erklärten Ziel, sie funktionaler für Bürgerinnen und Bürger und vor allem für Unternehmen zu gestalten. Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben eine Einigung über die Vereinfachung der Richtlinien zu Sorgfaltspflichten und zu den Umweltberichterstattungsanforderungen für Unternehmen erzielt, das sogenannte Paket ‚Omnibus I‘.
„Mit Einsparungen von bis zu 4,5 Milliarden Euro werden Verwaltungsaufwendungen gesenkt, Bürokratie abgebaut und die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben erleichtert“, so commentierte Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, die erzielte Einigung. „Wir erleichtern das Wirtschaften in Europa, ohne unsere Werte zu verraten“, fügte sie hinzu.
Omnibus I
Das Paket ‚Omnibus I‘ gestaltet den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften zu Reporting und Sorgfaltspflichten grundlegend neu. Nach Angaben der dänischen Ratspräsidentschaft werden die Änderungen die administrativen Kosten für europäische Unternehmen um mindestens 5,7 Milliarden Euro senken. Die offensichtlichste Folge ist eine deutliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Rund 85 % der Unternehmen, die heute der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen würden, werden davon befreit.
„Wir haben einen ausgezeichneten Kompromiss erzielt. Wir erleichtern die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorschriften, gewährleisten historische Kostensenkungen für Unternehmen und erfüllen weiterhin die Bedürfnisse der europäischen Bürgerinnen und Bürger“, erklärte der Berichterstatter des Europäischen Parlaments, der populäre Schwede Jörgen Warborn, und erläuterte, dass die Entlastungen über den ursprünglichen Vorschlag der Kommission hinausgehen und sagte, „es ist ein Sieg für die Wettbewerbsfähigkeit und ein Sieg für Europa“.
Was CSRD und CS3D/CSDDD bedeuten
Die CSRD ist die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie legt fest, welche Unternehmen Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen (ESG) standardisiert veröffentlichen müssen, damit Investoren, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Behörden die Auswirkungen eines Unternehmens auf Menschen und Umwelt nachvollziehen können. Es geht nicht um Klimaziele oder Emissionsreduktionspläne, sondern um Transparenz: Informationen zu Risiken, Emissionen, Ressourcennutzung, Arbeitsrechten, Governance und Ähnlichem.
Die CS3D, auch bekannt als CSDDD, ist hingegen die Richtlinie zur Sorgfaltspflicht. Sie betrifft nicht die Transparenz, sondern konkrete Maßnahmen. Große Unternehmen sind verpflichtet, Risiken in ihren Wertschöpfungsketten zu identifizieren und zu adressieren: Kinderarbeit, gravierende Umweltauswirkungen, Abholzung, Verstöße gegen Menschenrechte oder Probleme der Arbeitssicherheit. Unternehmen müssen analysieren, wo solche Risiken auftreten können, und Maßnahmen ergreifen, um sie zu verhindern oder zu mindern, auch wenn sie bei Zulieferern und Unterauftragnehmern in Drittländern auftreten.
Neue Schwellenwerte für das Nachhaltigkeits-Reporting
Jetzt wird die CSRD nur noch für Unternehmen mit mehr als tausend Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro pro Jahr gelten. Die gleichen Schwellenwerte gelten auch für Nicht-EU-Gesellschaften, die im EU-Markt mindestens 450 Millionen umsetzen. Ausgenommen bleiben börsennotierte KMU und Finanzholding-Gesellschaften. Für Unternehmen, die bereits 2024 mit der Berichterstattung begonnen hatten, aber nun außerhalb des Anwendungsbereichs fallen, gibt es ab 2025 und 2026 eine Ausnahme (die sogenannten ‚Wave One‘).
Berichtserstattung wird gezielter und weniger bürokratisch
Die Berichterstattung wird schlanker und vor allem zahlenmäßig konkreter: weniger narratives, mehr daten. Branchenspezifische Informationen werden freiwillig bleiben. Zudem können Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten zusätzlichen Informationsanfragen von größeren Kunden widersprechen, wodurch der Fluss der Anforderungen die KMU nicht unnötig belastet.
Die Europäische Kommission wird eine einheitliche digitale Plattform mit Vorlagen und EU- sowie nationalen Richtlinien einrichten, um die Präsentationsstandards zu vereinheitlichen und das Ausfüllen zu erleichtern.
Due Diligence nur für die Großen
Die Überarbeitung der Richtlinie CS3D/CSDDD schränkt die Sorgfaltspflicht auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro ein. Dieselben Grenzwerte gelten auch für Unternehmen außerhalb der EU, die im europäischen Markt ähnliche Umsätze erzielen. Wer in den Anwendungsbereich fällt, muss Umwelt- und Sozialrisiken entlang seiner Wertschöpfungskette mindern, jedoch nach einem risikoorientierten Ansatz: Die Unternehmen sollen sich auf Bereiche konzentrieren, in denen negative Auswirkungen wahrscheinlicher oder gravierender sind, statt einer vollständigen und komplexen Kartierung.
Wenn mehrere Bereiche als gleichwertig gelten, kann die Fokussierung auf direkte Partner priorisiert werden. Bewertungen müssen sich auf Informationen stützen, die „vernünftigerweise verfügbar“ sind, wodurch die Belastung für kleinere Lieferanten reduziert wird.
Wie die neue Sorgfaltspflicht funktionieren wird
Die wichtigste Änderung betrifft die Art und Weise, wie Unternehmen Risiken identifizieren. Eine vollständige und detaillierte Abbildung der gesamten Lieferkette wird nicht mehr gefordert. Unternehmen sollen sich auf jene Bereiche konzentrieren, in denen negative Auswirkungen wahrscheinlicher oder gravierender sind, und einen wirklich risikobasierten Ansatz verfolgen.
Wenn mehrere Bereiche gleichwertig sind, können Unternehmen direkte Partner priorisieren. Zudem müssen sie sich auf Informationen stützen, die vernünftigerweise verfügbar sind, wodurch der Informationsfluss, der bisher auf Kleinunternehmen lastete, reduziert wird.
Abschied von Klimatransitionsplänen
Eine der umstrittensten Neuerungen ist die Abschaffung der Pflicht, einen Klimatransitionsplan zu erstellen, also eine Strategie, das Unternehmen an die Ziele des Pariser Abkommens anzupassen. Diese Entscheidung, als zusätzliche Vereinfachungsmaßnahme gedacht, hat Kritik von Umweltorganisationen hervorgerufen. „Dieses Abkommen ist kontraproduktiv für Unternehmen, schwächt die Verantwortung und gefährdet die Pläne und Ziele der EU in Bezug auf Klima und industriellen Übergang“, klagte Julia Otten, leitende Policy-Verantwortliche bei der Rechtsanwaltskanzlei der Advocacy-Gruppe Frank Bold.
Fristen nach hinten verschoben
Die Umsetzung der Richtlinie zur Sorgfaltspflicht verschiebt sich auf den 26. Juli 2028, während Unternehmen die neuen Maßnahmen bis Juli 2029 anwenden müssen. Für die CSRD bleiben die bereits genehmigten Verschiebungen bestehen, die das Inkrafttreten der Pflichten für bislang noch nicht betroffene Unternehmen hinausschieben.
Beide Richtlinien enthalten eine Überprüfungsklausel, die es in Zukunft ermöglichen wird zu prüfen, ob der Anwendungsbereich erneut erweitert wird. Dies ist ein Weg, die Möglichkeit offen zu halten, die Schwellenwerte neu zu justieren, falls Kosten, wirtschaftliches Umfeld oder politische Ziele dies erforderlich machen.