Die Europäische Union führt das „Recht auf Reparatur“ für Verbraucherprodukte ein. Bis zum 31. Juli müssen die Mitgliedstaaten, darunter Italien, die EU-Richtlinie 2024/1799 übernehmen, die Hersteller dazu verpflichtet, Waschmaschinen, Staubsauger, Mobiltelefone und weitere technisch reparierbare Güter auch über die Garantie hinaus zu reparieren. Der formelle Inkrafttreten trat tatsächlich am 30. Juli 2024 ein, als die Norm in das europäische Recht aufgenommen wurde, doch praktisch gilt die unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger erst ab dem 31. Juli 2026. Bis zu diesem Datum müssen alle EU-Mitgliedstaaten nationale Gesetzesfassungen zur Umsetzung verabschieden. Das gesagt, schauen wir, was sich konkret ändert.
Neue Regeln für Hersteller und Reparaturbetriebe
Der Kauf neuer Haushaltsgeräte oder Smartphones und das Nicht-Reparieren älterer Geräte ist heute oft eine Zwangslage. Doch künftig sollte das nicht mehr so sein. So lautet die Grundidee des Gesetzes. Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, Reparaturen von Produkten einfacher, schneller und kostengünstiger zu gestalten – allerdings nicht kostenfrei (wenn die Garantie abgelaufen ist).
Die Verpflichtung zur Reparatur über die Garantie hinaus gilt nicht pauschal für alle bestehenden Gegenstände, sondern bezieht sich auf alle Kategorien, für die die EU Mindestanforderungen an die Reparierbarkeit festlegt (im Anhang der Richtlinie aufgeführt). Die Liste wird in den kommenden Jahren erweitert, doch derzeit umfasst sie exakt folgende Produkte:
Elektronik des persönlichen Gebrauchs
- Mobiltelefone und Smartphones
- Tablets
- Schnurlose Telefone
- Elektronische Displays (Fernseher, PC-Monitore)
- Server und Datenspeicherprodukte
Großgeräte für den Haushalt
- Waschmaschinen
- Waschtrockner
- Trockner
- Geschirrspüler
- Kühl- und Gefriergeräte
Kleine Haushaltsgeräte und Heizsysteme
- Staubsauger
- Geräte zur lokalen Raumheizung (Heizgeräte)
Weitere Konsum- und Industrieprodukte
- Leichte Fahrzeuge mit Batterie (z. B. Elektroroller, Pedelecs/e-Bikes)
- Schweißausrüstung
Was ändert sich mit der Richtlinie
Die neuen Normen verpflichten die Hersteller, ein defektes oder fehlerhaftes, technisch reparierbares Gut zu reparieren – auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Der Reparaturdienstleister kann dem Verbraucher ein europäisches Formular mit allen erforderlichen Informationen vorlegen: Art des Eingriffs, Zeitrahmen, Preis und ggf. Ersatzprodukt. Das Formular muss kostenlos bereitgestellt werden und gilt für mindestens 30 Tage.
Die Reparatur muss kostenlos oder zu einem angemessenen Preis erfolgen und in einer angemessenen Frist. Falls eine Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller dem Verbraucher ein generalüberholtes Gut anbieten. Wenn der verpflichtete Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, fällt die Pflicht auf dessen bevollmächtigten Vertreter in der EU oder auf den Importeur. Hersteller sind zudem verpflichtet, Ersatzteile und Werkzeuge zu Preisen bereitzustellen, die eine Reparatur nicht unattraktiv machen.
Ist das defekte Gut noch unter Garantie und der Verbraucher wählt die Reparatur statt des Austauschs, wird die Gewährleistungsfrist des Verkäufers um 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Reparatur verlängert.
Die Europäische Kommission muss bis zum 31. Juli 2027 die gemeinsame Schnittstelle der neuen europäischen Reparaturplattform entwickeln, die voraussichtlich bis zum 1. Januar 2028 voll funktionsfähig sein soll.
Der Wendepunkt bei defekten Handys
Beim Smartphone ist die Veränderung sprichwörtlich epochal: Die Hersteller müssen Reparaturen zu Kosten, die als „angemessen“ gelten, sicherstellen und es ist untersagt, Software- oder Hardwarepraktiken zu verwenden, die Reparaturen durch unabhängige Dritte blockieren oder Funktionen deaktivieren, wenn kompatible oder generalüberholte Ersatzteile genutzt werden. Darüber hinaus müssen sie Kunden und unabhängigen Reparaturbetrieben Original-Ersatzteile (Displays, Batterien, Kameras) sowie Diagnosewerkzeuge zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stellen.
Worte des Präsidenten des VKI
„Österreich hat durch eine gesetzliche Umsetzung bereits Schritte gesetzt, um das Konsumgesetz entsprechend der europäischen Richtlinie anzupassen“, erklärt der Präsident des Verein für Konsumenteninformation (VKI). „Es handelt sich um bedeutsame Neuerungen, die Verbraucher, Umwelt und Hersteller betreffen: Die Entsorgung von reparierbaren Produkten verursacht in Europa jährlich rund 35 Millionen Tonnen Abfall mit erheblichen sozialen und Umweltkosten. Die neuen Regeln senken nicht nur die Abfallmengen, sondern bekämpfen das lästige Phänomen der geplanten Obsoleszenz, indem Hersteller zu langlebigeren Produkten angehalten werden.“
Cosa cambia punto per punto (in breve)
Zusammengefasst: Am 31. Juli 2026 wird das Recht auf Reparatur in der gesamten Europäischen Union gesetzlich verankert. Unten die wichtigsten Neuerungen für die Nutzer.
- Pflicht zur Reparatur über die Garantie hinaus. Die Hersteller müssen die Reparatur (zu angemessenen Preisen) auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefrist für die oben genannten Produkttypen sicherstellen.
- Zugang zu Ersatzteilen und Informationen. Das Stoppen von Praktiken, die unabhängigen Reparaturbetrieben den Kauf von Original-Ersatzteilen oder Diagnosesoftware verwehren, wird beendet.
- Europäisches Informationen-Reparaturformular: Reparaturbetriebe können dem Kunden einen transparenten Kostenvoranschlag mit Kosten, Zeiten und standardisierten Bedingungen vorlegen.
- Europäische Online-Plattform: Um Reparaturbetriebe und seriöse Servicestellen in der eigenen Region leicht zu finden.